SCHLUSSBEMERKUNG

 

Allgemeines zum Mühlenbetrieb um 1810 bis etwa 1900

Beim Bürgermeisteramt Münstermaifeld wurde ab 1817 eine Generalakte für den Gewerbebetrieb der Müller geführt. Darin gab es eine Vielzahl verbindlicher Gesetze/Verordnungen, die von diesem Berufszweig zu beachten waren. Erwähnenswert sind:

1. Die Mühlenordnung vom 18. Oktober 1810

2. Das Verbot des Mahlens von Getreide und Gyps auf demselben Stein vom 28. August 1822

3. Die Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 mit Ergänzung vom 09. Februar 1849

4. Das Strafgesetzbuch vom 14. April 1851 ( Vorläufer des heutigen StGB )

5. Die Verordnung zur Einhaltung der Sonntagsfeier vom 12. Dezember 1853

6. Die Verordnung über die Mischung des Getreides mit Schmer - Spat vom 31. Mai 1856. ( Spat war ein Mineral )

7. Die Vorschriften über die Entfernung des Mutterkorns aus dem Roggen vom 06. August 1856.

 

( Das Mutterkorn ist giftig, war aber über lange Jahre kaum mehr vorhanden! Erst seit 10 Jahren etwa hat es wieder bei einer neuen Roggensorte, die größere Erträge bringt, an Gefährlichkeit zugenommen. Diese neue Roggensorte namens " Farino " brachte übrigens 1998 nicht nur erhebliche Ernteausfälle, sondern auch noch einen starken Befall des hochgiftigen Mutterkornpilzes, der eine Verbrennung des Korns als Sondermüll zur Folge hatte ! ).

8. Die Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869

9. Die Instruktion ( Anleitung ) zur Ausführung des Gewerbes vom 19.August 1869.

Wie in allen Sparten waren die gesetzlichen Regelungen natürlich Folgerungen aus den bis zu diesen Zeiten gesammelten Erfahrungen und dienten ausschließlich zum Schutze der Mühlenbetreiber.

Dieses wiederum waren vorwiegend neben den Müllern selbst, die Familienangehörigen und die Müllersknechte.

Oberstes Gebot war beispielsweise, daß Kittel/Jacken immer geschlossen zu halten waren und niemals ein Ring am Finger getragen werden durfte ( Gefahr bei der Antriebsmaschine - Transmission - ).

In diesem Zusammenhang wurde auch auf eine Weisung der Königlichen Regierung zu Koblenz vom 29. August 1834 an die Landräte besonders hingewiesen. Sie besagt, daß Fälle bekannt wurden, wonach neue und gute Laufwerke zersprungen seien und Menschen verletzt hätten. Zur Vermeidung ähnlicher Fälle sei daher vorgesehen, die Befestigung der Laufsteine mit einer eisernen Einfassung allgemein vorzuschreiben.

Hierzu erbat man Stellungnahme hinsichtlich der bisherigen Erfahrungen sowie der Notwendigkeit und möglicher Kosten. Die Antwort des Münstermaifelder Bürgermeisters, die er wohl im Benehmen mit überaus sachkundigen Müllern seines Amtsbereichs erstellt haben dürfte, lautete etwa wie folgt:

- Die Gefahr der zerspringenden Steine sei auch hier bekannt und besonders dann gefährlich, wenn die Steine lahm ( fast abgelaufen ) wären. Die Einfassung mit Eisen sei daher zweckmäßig, wobei das anzulegende Band mindestens aber die Stärke von 1/4 Zoll Dicke und 2 1/2 Zoll Breite haben müsse. Die Kosten pro Band würden etwa 1 1/2 Taler betragen.

Unfälle dieser Art schienen wohl noch nicht vorgekommen zu sein, denn dazu gab es keine Aussage.

Aus einer Notiz vom 27. Januar 1843 ist hinsichtlich notwendiger neuer Vorschriften allerdings zu lesen, daß am 14. Dezember 1843 ein 30 - jähriger Müllersknecht in einer …lmühle zu Bertrich, durch das Herunterfallen eines nicht gehörig befestigten …lschlägers tödlich getroffen wurde!

Es schien daher schon angebracht Sicherheitsregeln einzuführen und die Durchführungen zu überwachen. 

Allerdings waren im Amtsbereich, mit Bertrich vergleichbare Unfälle, bisher ebenfalls nicht vorgefallen.

Ein weiteres Problem ergab sich dadurch, daß eine Vielzahl von Müllern in den Jahren 1840 bis 1852 nicht im Besitz der gesetzlich vorgeschriebenen Maße und Gewichte waren und sich immer noch des Simmer ( altes Getreidemaß ) bedienten. Vermutlich war es eine finanzielle Frage! Daher wurden strenge Maßnahmen, u.a. mit Strafandrohungen, angeordnet. Sie führten dazu, daß nach Weisung des Landrats an den Bürgermeister, säumige Müller an jedem dritten Tag aufzusuchen und zu protokollieren waren, bis sie im Besitze der Maße und Gewichte waren.

Die Kontrollen führten die zuständigen Gendarmen durch, die für diesen Bereich ihren Sitz in Münstermaifeld und vermutlich auch in Hatzenport hatten.

Unter dem 19. Februar 1857 verlangte die Königliche Regierung dann auch noch zu prüfen, ob die einzelnen Müller die Fähigkeit zur Führung des Betriebs nach der bestehenden Verordnung nachweisen können.

Diese oder ähnliche Vorschriften waren natürlich auch nach 1900 weiterhin, teilweise noch verschärft, zu beachten.

      

 

Obschon der Schromber-Bach

niemals leer,

kein Mühlrad dreht sich mehr ! 

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